Freiangelrecht Kanton Zürich
Das Zürcherische Freiangelrecht gilt für den Greifen-, Pfäffiker-, Türler-, und Zürichsee. Es berechtigt jedermann zur Fischerei mit einer Rute vom Ufer aus mit Zapfen, Buldo oder Grundblei (keine Bleigewichtsbeschränkung).
Nur ein Einzelhaken ohne Widerhaken ist gestattet, beködert mit Naturködern wie Made, Wurm, Brot, Mais, Teig etc.
Das Raufischangeln, Löffel, Twister, Köderfische etc. sowie die Verwendung von Stahlvorfächern ist nicht erlaubt.
Ausdrücklich erlaubt ist das Fliegen- oder Nymphenfischen ohne Patent. Genaue Vorschriften unter: http://www.fjv.zh.ch/. In verschiedenen anderen Kantonen gibt es ebenfalls ein Freiangelrecht, genaueres erfahren sie auf den kantonalen Portalen oder http://www.petri-heil.ch/directory/categories/verwaltung-vereine
Freiangelrecht Kanton Thurgau
Gilt für den Bodensee (Ober- und Untersee), ausgenommen sind diverse Schongebiete und Hafenanlagen.
Das thurgauische Freiangelrecht erlaubt nur die Verwendung eines feststehenden Zapfens mit Einzelhaken ohne Widerhaken, Grundfischen ist nur mit Patent erlaubt.
Siehe auch http://www.jfv.tg.ch/
Im Kanton Schaffhausen gibt es kein Freiangelrecht!
Achtung, auch für Freiangler gilt das Schweizweite, strenge Tierschutzgesetz!
Jeder Fisch muss sofort betäubt und entblutet werden, bevor weitergefischt wird. Die Lebendhälterung ist, wenn überhaupt, nur SaNa-Inhabern erlaubt.
Ist der Fisch geschont oder soll nicht entnommen werden, muss er sofort schonend wieder zurückgesetzt werden.